Anlage 3 RebPflV 1986
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442) 1Inhalt der Packungen oder BündelArt des PflanzgutesStückzahlHöchstmenge1231.1 Pfropfreben25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 1005001.2 Wurzelreben50, 100 oder ein Vielfaches von 1005001.3 Edelreiser – bei mindestens 5 verwendbaren Augen100 oder 200200– bei einem verwendbaren Auge500 oder ein Vielfaches davon5.0001.4 veredelungsfähige Unterlagsreben100 oder ein Vielfaches davon1.0001.5 Blindholz100 oder ein Vielfaches davon5002Besondere Bedingungen2.1Kleine Mengen Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.2.2Topfreben und Kartonagereben Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.